Mitgliedschaft

Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „ Freie Wähler Wäschenbeuren e.V.“.
1.1 Die Kurzbezeichnung (zum Beispiel bei Wahlen) lautet „Freie Wähler“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Wäschenbeuren.
1.3 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
1.4 Der Verein ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des „Freie Wähler Landesverbandes Baden-Württemberg e. V “.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 Der Zweck des Ortsvereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf kommunaler Ebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Er bietet den Bürgern die Gelegenheit sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen.
2.2 Der Ortsverein befasst sich als konstruktive und kritische Kraft im öffentlichen Leben mit der Behandlung und Lösung kommunalpolitischer Aufgaben und Anliegen .
2.3 Die parteipolitische Unabhängigkeit des Vereins ist zu gewährleisten.
2.4 Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Ortsvereins kann jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 116 Grundgesetz) und jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und diese Satzung sowie die Grundsätze der Freien Wähler als verbindlich anerkennt, werden.
3.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich.
3.3 Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ohne Angabe von Gründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Todden Austrittden Ausschlussdurch Wegfall der Eigenschaft als Unionsbürger 4.2 Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt zur Beitragszahlung verpflichtet 4.3 Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand zu übergeben.
§ 5 Ausschluss
5.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Ortsverein ausgeschlossen werden :
• bei wiederholtem, groben Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Ortsvereins und / oder gegen die Grundsätze der Freien Wähler.
• Nach rechtskräftiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder des Wahlrechts.
• Wenn es seinen Beitrag trotz zweifacher, schriftlicher Zahlungsaufforderung zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht entrichtet hat.Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Mitgliedschaft ist mit Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden, der gemäß § 9 von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. April jeden Jahres zu entrichten.
§ 7 Mittel des Ortsvereins
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Ortsverein durch
7.1 Mitgliederbeiträge
7.2 Geld – und Sachspenden
7.3 Sonstige Aktionen
7.4 Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, lediglich geschäftlich bedingte Aufwendungen werden gegen Nachweis entschädigt.
7.5 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 8 Organe des Ortsvereins
8.1 Organe des Ortsvereins sind: die Mitgliederversammlungder Vorstand 8.2 Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Ortsvereins. Sie hat folgende Aufgaben: Wahl des VorstandesWahl des/der Schriftführers/inWahl von zwei RechnungsprüfernEntgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, Bericht der Rechnungsprüfer und Erteilung der EntlastungFestsetzung des MitgliedsbeitragesBeschlussfassung über SatzungsänderungenBeschlussfassung über die Auflösung des OrtsvereinsAufstellung von Wahlvorschlägen für KommunalwahlenFestlegung der Schwerpunkte des Jahresprogramms 9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens im Juni des Folgejahres statt.
9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Ortsvereins erfordert oder wenn dies von einem Drittel sämtlicher Ortsvereins-Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder vom Vorstand verlangt wird.
9.4 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wäschenbeuren, oder schriftliche Einladung bzw.
E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen.
9.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
9.6 Es ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
9.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen nicht berücksichtigt. Zur Änderung des Zweckes des Ortsvereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
9.8 Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9.9 Abstimmungen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.10 Soweit der Ortsverein sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Über die Reihenfolge des Wahlvorschlags entscheidet die Mitgliederversammlung.
9.11 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden spätestens 5 Tage vor der Versammlung vorliegen.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzendendem/der stellvertretenden Vorsitzendendem/der Kassenverwalter/in 10.2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 10.3 Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht dahingehend beschränkt, dass es für die Aufnahme von Darlehen der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 10.4 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Ortsvereins,          soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen            die Leitung des Ortsverbandes und die Vorbereitung der                             Mitgliederversammlung; er überwacht den Vollzug der Beschlüsse. 10.5 Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von  1                   Woche einberufen. 10.6 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Nachwahl für die restliche Wahlperiode durch eine  Mitgliederversammlung möglich. 10.7 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind dabei jährlich alternierend zu wählen.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf zwei Jahre.
Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassenverwalters einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.
§ 12 Auflösung des Ortsvereins
Die Auflösung des Ortsvereins kann nur in einer ordentlichen Hauptversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Ortsvereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Wäschenbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie ersetzt die Satzung vom 19.07.1990, geändert am 05.05.1993 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wäschenbeuren, den 22. November 2012 Manfred Weber 1. Vorsitzender
Alfred Schwartz 2. Vorsitzender

Mitgliedsantrag: Beitrittserklärung_mit_SEPA.pdf